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Grundsätzlich keine Klagebefugnis der Gemeinden gegen Gewerbesteuermessbescheide
(1) Den Gemeinden steht ein Klagerecht gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 FGO zu. (2) Der sich aus § 40 Abs. 3 FGO ergebende grundsätzliche Ausschluss des Klagerechts der Gemeinden gegen Steuermessbescheide verstößt auch nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 und Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG (Bezug: § 40 Abs. 2, Abs. 3, § 115 Abs. 2 FGO; Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6, Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG).
Gemeinden als Träger von Hoheitsrechten haben nach heutiger Rechtslage keine allgemeine Rechtsmittelbefugnis gegen Bescheide der Finanzämter mehr. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung des BFH, dass den Gemeinden gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der Finanzämter ein Klagerecht grundsätzlich nicht zusteht (vgl. z. B. BStBl 1976 II S. 426