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Prospekthaftung in einer Publikumspersonengesellschaft
Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet gem. NWB YAAAG-51663 ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags sowohl gegenüber Treugebern als auch gegenüber Direktkommanditisten, die nach ihm eingetreten sind.
Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB; ständige Rechtsprechung). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadenersatz haftet. I. d. R. trifft die Haftung aus Ve...