BFH Beschluss v. - VIII B 61/00

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass er die Rechtsfrage bezeichnet und des Weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 114/98, BFH/NV 1999, 1313; vom X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Die Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von der Rechtsfrage abhängt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich das Finanzgericht (FG) bereits mit der Rechtsfrage befasst hat, sondern vielmehr darauf, ob die Rechtsfrage für das Revisionsverfahren von Bedeutung sein kann (vgl. , BFH/NV 1999, 1625; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, 1986, Rdnr. 146).

2. Der Kläger hat die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die rückwirkende Regelung in § 39 Abs. 1a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) verfassungsrechtlich zulässig sei, nicht schlüssig dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, dass § 39 Abs. 1a KAGG, der die Besteuerung von Zwischengewinnen regelt und gemäß Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom (BGBl I 1993, 2310, BStBl I 1994, 50) am in Kraft getreten ist, zeitlich zurück wirken und —im Fall der Kapitalanlage bei einem Investmentfonds mit abweichendem Wirtschaftsjahr— Zwischengewinne, die noch vor dem In-Kraft-Treten des StMBG am entstanden sind, erfassen kann. Aus § 43 Abs. 9 Satz 2 KAGG folgt nämlich, dass § 39 Abs. 1a KAGG erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden ist, die nach dem zufließen. Auf Grund dieser zeitlichen Anwendungsvorschrift ist ausgeschlossen, dass Zwischengewinne i.S. von § 39 Abs. 1a KAGG, die vor dem , insbesondere vor dem In-Kraft-Treten des StMBG am zugeflossen sind, zu versteuern sind.

Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 43 Abs. 9 Satz 2 KAGG auf den Zufluss der Erträge bei der Kapitalanlagegesellschaft oder auf den Zufluss des Zwischengewinns beim Anleger abstellt (zu dem insoweit unklaren Wortlaut des § 43 Abs. 9 Satz 2 KAGG vgl. Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., § 43 KAGG Rz. 25). Denn in beiden Fällen stellt sich die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Rückwirkung des § 39 Abs. 1a KAGG nicht. Sofern § 43 Abs. 9 Satz 2 KAGG auf den Zufluss des Zwischengewinns beim Anleger abstellen sollte (so Scheurle, Der Betrieb 1994, 502, 505; , Finanz-Rundschau 1994, 206, Tz. 1; wohl auch Baur, a.a.O., § 43 KAGG Rz. 25), würde der Tatbestand des § 39 Abs. 1a KAGG i.V.m. § 43 Abs. 9 Satz 2 KAGG allein an die Veräußerung oder Rückgabe der Anteile durch den Anleger nach dem anknüpfen, nicht hingegen an den Zufluss der Erträge im Jahre 1993 bei der Kapitalanlagegesellschaft; es würde somit kein Sachverhalt erfasst werden, der bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 39 Abs. 1a KAGG ”ins Werk gesetzt” worden wäre (vgl. hierzu , BVerfGE 97, 67, 79, m.w.N.). Sollte hingegen der Zufluss der Erträge bei der Kapitalanlagegesellschaft maßgeblich sein, hätte dies zur Folge, dass die dem Wertpapier-Sondervermögen i.S. von §§ 6, 8 KAGG bis zum zugeflossenen Erträge nach § 43 Abs. 9 Satz 2 KAGG von vornherein nicht zu versteuern wären (vgl. Baur, a.a.O., § 43 KAGG Rz. 25), so dass auch insoweit eine Rückwirkung des § 39 Abs. 1a KAGG zu verneinen wäre.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
VAAAA-67552