NWB Nr. 38 vom Seite 2881

Nur für kurze Zeit...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

NWB EStG-Kommentar bis zum freigeschaltet

Wird § 6b EStG erweitert oder abgeschafft oder gibt es einen dritten Weg? Mit dieser Frage befasste sich Sydow in NWB 27/2015 S. 1980 anlässlich der kurz zuvor ergangenen Entscheidung in der Rechtssache C-591/13 NWB VAAAE-89472, in der der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit der Reinvestitionsrücklagenregelung festgestellt hatte. Schon damals zeichnete sich ab, welchen Weg die Legislative einschlagen würde und dann auch eingeschlagen hat. Denn bekanntlich wurde § 6b EStG nicht abgeschafft und auch nicht um eine Begünstigung von Reinvestitionen in Wirtschaftsgüter einer EU-/EWR-Betriebsstätte erweitert. Vielmehr wählte der Gesetzgeber die ihm vom EuGH aufgezeigte dritte Variante und fügte mit dem Steueränderungsgesetz 2015 einen neuen Absatz 2a ein, wonach die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer – alternativ zur sofortigen Erhebung – gestundet werden kann. Ist damit der festgestellte Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit beseitigt? Ja, sagt der Bundesfinanzhof in seiner Ende August veröffentlichten Entscheidung VI R 84/14, die Geserich auf Seite 2901 vorstellt. Die Richter begründen ihr Urteil mit dem Argument, es sei unionsrechtlich nicht geboten, den Verstoß gegen Art. 49 AEUV im Steuerfestsetzungsverfahren zu beheben. Im Ergebnis heißt das kurz und knapp: Die Steuer darf sofort festgesetzt, nur nicht sofort erhoben werden.

Weitere verfassungs- und unionsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit § 6b EStG sind mit diesem BFH-Urteil allerdings noch nicht geklärt. Was ist zum Beispiel mit der Benachteiligung der Personenunternehmen, soweit sie von einer Begünstigung der Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. §  6b Abs. 10 EStG ausgeschlossen sind? Und wie geht es weiter im Vertragsverletzungsverfahren, das die EU­Kommission mit Beschluss vom unter der Nr. 2012/4037 zum Erfordernis der Mindestzugehörigkeit zu einer inländischen Betriebstätte in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG eingeleitet hat? § 6b EStG gilt es also im Blick zu behalten.

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Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2881
VAAAG-56842