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Insolvenz | Haftung des Geschäftsführers wegen Schmälerung der Masse
Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird (§ 64 Abs. 1 GmbHG analog). Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss allerdings für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen i. d. R. nicht.
Nach der Rspr. des NWB XAAAE-82040, Rn. 9 f.) entfällt die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 GmbHG), soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Denn dann ist der Zweck der Norm, im Interesse der Gläubiger die Masse zu erhal...