Einkommensteuer | Verkaufs des Anlagevermögens als laufende Geschäftstätigkeit (BFH)
Die Verklammerung der Teilakte Ankauf, Vermietung und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter einer Fondsgesellschaft bedingt, dass der Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen ist, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger sind ehemalige Kommanditisten der beigeladenen GmbH & Co. KG i.L. (Beigeladene). Ihr Geschäftsgegenstand war der Erwerb und die Vermietung (Leasing) beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Geschäftsbesorgungen und sonstigen Maßnahmen. Die Beigeladene erklärte für das Streitjahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in denen begünstigte Veräußerungsgewinne i.S. der §§ 16, 34 EStG enthalten waren. Das FA kam zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene aus der Veräußerung im Jahr 2004 einen laufenden Gewinn erzielt habe. Ebenso seien die Abfindungen, welche die Kommanditisten anlässlich ihres Ausscheidens im Streitjahr 2003 erhalten hätten, als laufender Gewinn zu beurteilen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Entgegen der Auffassung von FA und FG haben die Kläger im Streitjahr 2003 aus der Veräußerung ihrer gesamten Kommanditanteile keinen laufenden Gewinn, sondern einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigt war.
Die Wertung, wonach der Verkauf des Anlagevermögens auf Ebene der Personengesellschaft ein Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit ist, setzt in Bezug auf den Streitfall voraus, dass der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf durch die Beigeladene zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Eine derartige Verklammerung ist zu bejahen, wenn die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin besteht, ein Wirtschaftsgut zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden kann; die Einbeziehung des Verkaufserlöses muss für die Erzielung des Totalgewinns unverzichtbar sein. Für diesen Fall ist der Verkauf als Teilakt (letzter Akt) der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen, selbst wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit insgesamt eingestellt wird.
Dies vorausgesetzt, wäre die Würdigung des FG, wonach die Veräußerung der sich im betrieblichen Anlagevermögen der Beigeladenen als Teilakt ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sei, rechtlich nur dann zulässig gewesen, wenn bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beigeladenen festgestanden hätte, dass sich ein erwartetes positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf erzielen lässt.
Die Beigeladene hat aber in ihrem Prospekt auch ein Geschäftskonzept vorgestellt, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt hat. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die Geschäftstätigkeit der Beigeladenen sei von vornherein so konzipiert gewesen, dass ein positives Gesamtergebnis allein unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf hätte erzielt werden können.
Das vorliegende Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht vom 13.09.2017).
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
RAAAG-56826