Einkommensteuer | Überschreiten privater Vermögensverwaltung bei Fondsgesellschaften (BFH)
Die Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter zu einer einheitlichen Tätigkeit einer Fondsgesellschaft bedingt, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Eine Verklammerung ist rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Ende 2003 in der Rechtsform einer KG gegründete Fondsgesellschaft. Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von Containern. Nach dem im Prospekt der Klägerin dargelegten Geschäftskonzept wurde eine Kapitalanlage mit einer vorgesehenen Laufzeit von sechs Jahren angeboten. Der Prospekt enthielt eine Ergebnis- und Liquiditätsprognose, die für die sechsjährige Laufzeit aus der Vermietung der Container ohne Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns ein positives Gesamtergebnis von insgesamt 91.000 € auswies. Der Veräußerungsgewinn wurde zusätzlich angesetzt.
Die Klägerin erklärte für die Jahre 2003 bis 2007 u.a. aus der Vermietung der Container sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt habe.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände erfüllt zwar grundsätzlich die in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG positiv formulierten Voraussetzungen, geht jedoch in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus.
Besondere Umstände, die zum Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führen, sind anzunehmen, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass sich die (kurzfristige) Vermietung der beweglichen Wirtschaftsgüter und deren Veräußerung derart bedingen, dass die Veräußerung erforderlich ist, um überhaupt einen Gewinn zu erzielen.
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für Fondsgesellschaften, deren Geschäftskonzept auf Vermietung sowie An- und Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter gerichtet ist, der Rechtssatz ableiten, dass eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Fondsgesellschaft festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt. Für diesen Fall wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.
Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Dabei kommt bei Fondsgesellschaften dem im Prospekt dargestellten Geschäftskonzept und der diesbezüglich in Aussicht gestellten Ergebnisprognose regelmäßig eine gewichtige Indizwirkung zu.
Wird hier (auch) ein Geschäftskonzept vorgestellt, dessen Ergebnisprognose ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht stellt, spricht dies regelmäßig gegen die Annahme einer einheitlichen Tätigkeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Prognose gemachten Angaben, namentlich der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses, von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Im Streitfall besteht Anlass zur Prüfung, ob die Verwirklichung des Geschäftskonzepts unter Beachtung der in der Ergebnisprognose gemachten Angaben ggf. von vornherein ausgeschlossen erschien. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang die Gründe festzustellen haben, worauf die Abweichung des tatsächlichen Ergebnisses von dem prognostizierten Ergebnis beruht.
Das vorliegende Urteil ist teilweise inhaltsgleich mit (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht vom 13.09.2017).
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
HAAAG-56825