Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden können.
Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob das Entgelt für Dienstleistungen von zwei Kommanditisten der Klägerin, die diese mittelbar über eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) an die KG erbracht haben, als ”Vergütung” i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen sind. Die Klägerin hat hierzu schlüssig dargetan, diese Rechtsfrage bedürfe höchstrichterlicher Klärung, weil sie in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) nicht einheitlich beantwortet werde. Der Senat lässt dahingestellt, ob der Klärungsbedarf insoweit weiterhin besteht, nachdem der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom VIII R 46/94 (BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720) über einen Fall mittelbarer Dienstleistung eines Kommanditisten an die KG unter Zwischenschaltung einer Schwester-Kapitalgesellschaft entschieden hat. Denn im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass das FG die Hinzurechnung der an die Kommanditisten der Klägerin geleisteten Gehaltszahlungen zum Gewinn der KG nicht nur auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern hilfsweise auf § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt hat. Hat aber ein FG —wie im Streitfall— für seine Entscheidung mehrere Gründe angeführt und ist jede dieser Begründungen für sich allein geeignet, die Entscheidung zu tragen, so muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift für jede der selbständig tragenden Begründungen einen Zulassungsgrund in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form darlegen. Denn die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass das Urteil auf der aufgeworfenen Rechtsfrage beruht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn das FG seine Entscheidung noch auf einen weiteren Rechtsgrund gestützt hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, und vom V B 99/89, BFH/NV 1995, 842). Hinsichtlich der Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 42 AO 1977 beschränkt sich die Beschwerdebegründung der Klägerin auf die unsubstantiierte Behauptung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Aufteilung des Unternehmens der Klägerin in mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO 1977 zu beurteilen sei. Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht ausreichend dargetan (, BFH/NV 1995, 624).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstelle(n):
YAAAA-67525