Gründe
Die vom Senat gemäß §§ 73 Abs. 1, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, 1760).
1. Der Senat entscheidet abschließend über die Beschwerden. Ergeht während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ein Änderungsbescheid, gegen den der Steuerpflichtige Einspruch einlegt und den er zugleich zum Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde erklärt, so ist der Antrag nach § 68 FGO in der bis zum geltenden Fassung zulässig gestellt (, BFH/NV 1995, 114, unter 1. der Gründe, und , BFH/NV 1997, 27, unter 1. am Ende der Gründe). Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht auszusetzen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 27, und vom VIII B 101/96, BFH/NV 1998, 452; vgl. auch Urteile vom IV R 27/96, BFH/NV 1998, 768, und vom IV R 101/91, BFH/NV 2000, 718).
2. Hinsichtlich der Feststellung des Finanzgerichts (FG), die Tochter sei Alleinerbin seiner Ehefrau gewesen, hätte der Kläger und Beschwerdeführer die Berichtigung des Tatbestandes beantragen (§ 108 FGO, und dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 32, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 94, jeweils m.w.N.) und hinsichtlich der fehlenden Beiladung der Schwester der Ehefrau die Beiladungsvoraussetzungen schlüssig darlegen müssen (vgl. dazu u.a. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65, m.w.N.). Im Übrigen ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch sind die angeblichen Verfahrensfeh-
ler schlüssig bezeichnet. Die Entscheidung ergeht insoweit ohne Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1286 Nr. 10
UAAAA-67522