Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Hat die nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis gültigen Fassung —FGO a.F.— (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757) zulassungsfreie Revision Erfolg, so entfällt für eine vom Revisionskläger daneben eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis (, BFHE 151, 331, BStBl II 1988, 285; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 6, m.w.N.). Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstelle(n):
PAAAA-67515