Gründe
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann wurde festgestellt, dass die Eheleute ihre Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1979 bis 1988 und auch ihre Vermögenswerte in den Vermögensteuererklärungen auf den bis nicht vollständig erklärt hatten.
Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) gegen die Eheleute geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1988 und geänderte Vermögensteuerbescheide auf den bis und . Die Einkommensteuerbescheide 1979 bis 1980 und die Vermögensteuerbescheide auf den und den wurden bestandskräftig. Gegen die übrigen geänderten Einkommensteuerbescheide und Vermögensteuerbescheide legten die Eheleute Einsprüche ein. Im April 1992 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem FA und den Prozessbevollmächtigten der Eheleute über die Erledigung der anhängigen Rechtsbehelfsverfahren. Die Eheleute stimmten dieser Erledigung zu. Das FA änderte daraufhin die angefochtenen Einkommensteuerbescheide und Vermögensteuerbescheide entsprechend.
Die gegen die Eheleute eingeleiteten Steuerstrafverfahren wurden im Juli 1994 (Klägerin) und im Januar 1995 (Ehemann) abgeschlossen.
Mit Bescheiden vom setzte das FA gegen die Klägerin und gegen ihren Ehemann Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1979 bis 1988 in Höhe von ... DM und zur Vermögensteuer 1978 bis 1988 in Höhe von ... DM fest.
Der Einspruch der Eheleute gegen die Zinsbescheide hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer herabsetzte.
Die von der Klägerin zugleich als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes erhobene Klage mit dem Antrag, die Zinsbescheide aufzuheben, hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung seien in der Person der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes erfüllt. Dem Erlass des Zinsbescheides habe auch keine Festsetzungsverjährung entgegengestanden.
Die einjährige Festsetzungsfrist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden sei, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren (§ 397 Abs. 1 der Abgabenordnung —AO 1977—) rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
Die den Hinterziehungszinsen zugrunde liegenden Steuerbescheide seien alle im Jahre 1992 bestandskräftig geworden. Die Zinsbescheide seien gleichwohl rechtzeitig erlassen worden, weil die die Eheleute betreffenden Steuerstrafverfahren erst nach dem abgeschlossen worden seien.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt die Klägerin, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
Im Streitfall sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, wann ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, wenn die Kalenderjahre, für die hinterzogene Steuern festgesetzt wurden, strafrechtlich verjährt seien. Im Streitfall hätte die Steuerhinterziehung bezüglich der Kalenderjahre 1977 bis 1982 strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden können, weil Verjährung eingetreten sei. Für diese Zeiträume habe das FA gleichwohl Hinterziehungszinsen nach § 235 AO 1977 festgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die eingeleiteten Steuerstrafverfahren mit Bestandskraft der zugrunde liegenden Steuerbescheide im Jahr 1992 abgeschlossen gewesen seien. Die Festsetzungsfrist für die Zinsen auf die hinterzogenen Steuern der strafrechtlich verjährten Kalenderjahre 1977 bis 1982 sei deshalb ”nach § 239 Abs. 1 Ziffer 2 AO 1977 am abgelaufen”.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob die Begründung der Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil der mit der Beschwerde vorgetragene Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, wann ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren i.S. von § 239 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Jede Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bedarf eines förmlichen Verfahrensabschlusses, sei es durch Erlass eines rechtskräftigen Urteils oder eines Strafbefehls, sei es durch Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde oder gerichtlichen Einstellungsbeschluss gemäß §§ 170 Abs. 2, 153 ff. der Strafprozeßordnung (Wannemacher/ Seipl in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 397 AO Rz. 106 und § 398 AO Rz. 5). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist das gegen die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann eingeleitete Strafverfahren erst in den Jahren 1994 und 1995 förmlich abgeschlossen worden. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die Steuerbescheide, für die die streitigen Hinterziehungszinsen festgesetzt wurden, bereits formell bestandskräftig waren, hat im Streitfall keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977, da das vor Eintritt der Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide eingeleitete Steuerstrafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
Ob die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin und ihren Ehemann im Streitfall rechtmäßig war oder ob der Einleitung des Strafverfahrens das Verfahrenshindernis der strafrechtlichen Verjährung entgegenstand, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu Wannemacher/Seipl, a.a.O., § 397 AO Rz. 16 f.).
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Fundstelle(n):
UAAAA-67509