Wenn ein Leistungsempfänger tatsächliche Aufwendungen für KdU allein auf Grundlage eines Mietvertrages (hier: mit seinem Vater) geltend macht, dem behaupteten Vertrag jedoch kein Rechtsbindungswille zugrunde liegt und der Leistungsempfänger somit keinen daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist, kann es auch an den Voraussetzungen für eine anteilige Berücksichtigung der für das gesamte Grundstück anfallenden Nebenkosten nach dem sog. "Kopfteilprinzip" fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon überzeugt ist, dass den Leistungsempfänger insoweit keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen (insbesondere gegenüber dem Grundstückseigentümer) treffen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2017 - L 4 AS 818/13