1. Auch nach § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom ist bei der Anrechnung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung nicht mehr zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Leistungsberechtigte in den Monaten des Abrechnungszeitraums Teile ihrer Bedarfe für Unterkunft aus eigenen Mitteln finanziert haben.
2. Einkommen aus einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ist kopfteilig und nicht im Verhältnis von Bedarfsanteilen zu berücksichtigen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 02.03.2017 - L 5 AS 261/15
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