Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU) zuzuordnen sind, waren bis in voller Höhe auf die KdU-Aufwendungen im folgenden Monat anzurechnen, auch wenn sie - wegen vom SGB II-Leistungsträger mangels Angemessenheit nicht vollumfänglich "anerkannter" KdU - teilweise aus eigenen Mitteln "erwirtschaftet" wurden. Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II in der bis geltenden Fassung war eine Ausnahme ausschließlich für Rückzahlungen vorgesehen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen (§ 22 Abs. 3 Halbs. 2 SGB II aF). Erst durch die Neuregelung mit Wirkung vom wurde die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 SGB II auch auf "nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" erweitert. Vorher kam eine anteilige Nichtberücksichtigung wegen des insoweit klaren Wortlauts von § 22 Abs. 3 SGB II aF. nicht in Betracht.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.08.2016 - L 4 AS 480/14
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