Finanzgerichtsverfahren für Steuerberater und Rechtsanwälte
2. Aufl. 2017
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5. Teil: Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
A. Kostenpflicht
I. Kostengrundentscheidung
1330Die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, richtet sich nach der sog. Kostengrundentscheidung, die der richterliche Spruchkörper trifft (Senat, Einzelrichter oder Berichterstatter). Es handelt sich bei der Kostengrundentscheidung um den Ausspruch im Tenor des Urteils oder Beschlusses, dass der Kläger oder der Beklagte (oder beide zu bestimmten Teilen) die Kosten zu tragen hat. Bei Einstellungsbeschlüssen aufgrund einer Klagerücknahme gibt es i. d. R. keine Kostengrundentscheidung (s. Rn. 1334).
II. Grundsätze der Kostenpflicht
1. Kostenpflicht bei Urteilen
a) Grundsatz
1331Das Gericht trifft seine Kostengrundentscheidung im Urteil nach den Grundsätzen der §§ 135 ff. FGO. Nach § 135 Abs. 1 FGO trägt grds. der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Bei einem nur teilweisen Unterliegen trägt der Kläger die Kosten nur anteilig im Umfang des Unterliegens. Verliert der Kläger seine Klage zu 60 %, muss er also 60 % der Kosten tragen. Die übrigen 40 % der Kosten werden dem Finanzamt auferlegt.
Bei einem teilweisen Obsiegen bzw. Unterlie...