Bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf wahrt die Einspruchsfrist bereits bei Absendung durch die unzuständige
an die zuständige Behörde innerhalb der Frist
Anspruch einer Kapitalgesellschaft schweizerischen Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG
Leitsatz
1. § 357 Abs. 2 S. 4 AO ist dahin auszulegen, dass ein bei einer unzuständigen Behörde angebrachter Rechtsbehelf die Einspruchsfrist
wahrt, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist von der unzuständigen an die zuständige Behörde abgesandt wird. In diesem
Sinne übermittelt wird ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs (Eingang bei der zuständigen
Behörde), sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift sowie jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung
bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung, also bei Absendung durch die unzuständige Behörde.
2. Diese Auffassung des erkennenden Senats steht nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass der Steuerpflichtige das Risiko
der rechtzeitigen Übermittlung trägt.
3. Der Senat geht davon aus, dass auch eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts sich auf den Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 340 Nr. 11 DStR 2018 S. 12 Nr. 17 DStRE 2018 S. 817 Nr. 13 EFG 2017 S. 1561 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 924 EAAAG-56330
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.05.2017 - 3 K 3046/14
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