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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 11327/16 EFG 2017 S. 1265 Nr. 15

Gesetze: EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG 2010 § 33 Abs. 1EStG 2010 § 33 Abs. 2

Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz

1. Nur solche Ausgaben sind als Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Daher kann ein (privat) krankenversicherter Steuerpflichtiger Krankheitskosten, die er selbst trägt, um im darauf folgenden Kalenderjahr Beitragsrückerstattungen zu erhalten, nicht als Sonderausgaben abziehen.

2. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen auf ihm zustehende Ersatzansprüche verzichtet, etwa wenn ein privat Krankenversicherter Krankheitskosten nicht bei der Versicherung einreicht, um eine Beitragsrückerstattung des Krankenversicherers zu erhalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1265 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2017 S. 1932
HAAAG-56329

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.04.2017 - 11 K 11327/16

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