Auslagerung der Pensionszusage an einen Pensionsfonds
Steuerfreiheit des past services beim Arbeitnehmer nur bei rechtzeitigem Antrag des Arbeitgebers nach § 4e Abs. 3 EStG
keine steuerliche Rückwirkung des Antrags
keine Kostenerstattung für das Vorverfahren bei Unterliegen des Klägers im Klageverfahren
Leitsatz
1. Die Lohnsteuerpflicht des von dem Arbeitgeber geleisteten Regelbeitrags für den past services an einen Pensionsfonds ist
der gesetzlich vorgesehene Grundfall; die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG ist nur für den Fall eines Antrags des Arbeitgebers
nach § 4e Abs. 3 EStG vorgesehen.
2. Der Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG muss erfolgen, bevor die Aufwandsberücksichtigung bestandskräftig wird.
4. Unterliegt die Klägerseite im finanzgerichtlichen Verfahren und werden ihr die Kosten des Klageverfahrens auferlegt, so
sind auch die Aufwendungen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAG-56323
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2014 - 5 K 809/12
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