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BGH 14.07.2017 V ZR 290/16, NWB 37/2017 S. 2814

Wohnungseigentumsrecht | Entstehung eines neuen Stimmrechts durch Eigentumsübertragung einer Wohneinheit

Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), entsteht, ein neues Stimmrecht wenn der Eigentümer mehrerer Einheiten das Alleineigentum einer dieser Einheiten auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft (juristische Person) überträgt. Von der Stimmrechtsausübung ist die Gesellschaft jedenfalls nicht allgemein ausgeschlossen, selbst wenn die S. 2815konkrete Gefahr der Majorisierung durch einzelne Eigentümer besteht. Es genügt nicht, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (vgl. ­ V ZB 30/02 NWB SAAAC-01803).

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