Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Bandage, insbesondere als Tragelement einer Orthese" – zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 904 000, deutsches Aktenzeichen DE 50 2006 008 138 (Streitpatent), das am 9. Mai 2006 unter Beanspruchung der Priorität DE 102005031867 vom 5. Juli 2005 angemeldet worden ist und nach Beschränkungsverfahren am 13. Februar 2013 als B3-Schrift veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Bandage, insbesondere als Tragelement einer Orthese“ umfasst 5 Patentansprüche, die sämtlich mit der vorliegenden Klage angegriffen sind.
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