Steuerermäßigung nach § 35b EStG: Unterscheidung zwischen Schenkungen und Erwerben von Todes wegen – Begünstigung einzubeziehender
Vorerwerbe des Erben – Berücksichtigung des persönlichen Steuerfreibetrags nach § 16 ErbStG bei der Höhe des Erwerbs von Todes
wegen i.S.d. § 35b Satz 1 EStG
Leitsatz
Schenkungen und Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden auch dann nicht durch die Steuerermäßigung nach
§ 35b EStG begünstigt, wenn sie als Vorerwerbe im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Erbschaftsbesteuerung
zu berücksichtigen sind.
Diese Gesetzesauslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bei der Berechnung der Einkünfte, für die die Steuerermäßigung nach § 35b Satz 1 EStG in Betracht kommt, mindert der persönliche
Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG nicht die Vermögensteile, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen
haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1450 Nr. 17 EStB 2018 S. 78 Nr. 2 ErbBstg 2017 S. 241 Nr. 10 ErbStB 2017 S. 331 Nr. 11 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 10 NWB-EV 2017 S. 336 Nr. 10 UVR 2017 S. 334 Nr. 11 QAAAG-55983
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 31.05.2017 - 2 K 489/16 E
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