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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 489/16 E EFG 2017 S. 1450 Nr. 17

Gesetze: EStG § 35b, ErbStG § 14 Abs. 1, ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

Steuerermäßigung nach § 35b EStG: Unterscheidung zwischen Schenkungen und Erwerben von Todes wegen – Begünstigung einzubeziehender Vorerwerbe des Erben – Berücksichtigung des persönlichen Steuerfreibetrags nach § 16 ErbStG bei der Höhe des Erwerbs von Todes wegen i.S.d. § 35b Satz 1 EStG

Leitsatz

  1. Schenkungen und Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden auch dann nicht durch die Steuerermäßigung nach § 35b EStG begünstigt, wenn sie als Vorerwerbe im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigen sind.

  2. Diese Gesetzesauslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  3. Bei der Berechnung der Einkünfte, für die die Steuerermäßigung nach § 35b Satz 1 EStG in Betracht kommt, mindert der persönliche Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG nicht die Vermögensteile, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1450 Nr. 17
EStB 2018 S. 78 Nr. 2
ErbBstg 2017 S. 241 Nr. 10
ErbStB 2017 S. 331 Nr. 11
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 10
NWB-EV 2017 S. 336 Nr. 10
UVR 2017 S. 334 Nr. 11
QAAAG-55983

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 31.05.2017 - 2 K 489/16 E

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