Aufwendungen für einen Promotionsberater nicht als Betriebsausgaben abziehbar
berufliche Veranlassung einer Promotion
Leitsatz
1. Erzielt die Steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Zahnärztin in einer eigenen Praxis, wendet sie sich
zur Realierung ihres Promotionswunsches aufgrund einer Anzeige in der Zeitung an einen Promotionsberater und schließt sie
mit diesem einen „Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung”, demzufolge die Leistungen des Promotionsberaters und -vermittlers
schwerpunktmäßig in der Mithilfe bei der Themenfindung der Doktorarbeit, der Analyse der gemäß den Prüfungsanordnungen in
Betracht kommenden Fakultäten und der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Lehrstühle
sowie in dem Vorschlag eines Betreuers „Doktorvater”) und der letztlich erfolgten Herstellung des Kontaktes zu diesem bestehen,
so sind die Zahlungen an den Promotionsberater unabhängig von dem Promotionsvorhaben in Gänze nicht mit einer vom Markt vergüteten
Weiterqualifikation verbunden, sind auch nicht Voraussetzung für den berufsbegleitenden Erwerb des Doktortitels und können
daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Erwerb eines Doktortitels sei im erheblichen Umfang privat (mit-)veranlasst.
Ist ein Promotionsvorhaben auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die damit im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen dem Grunde nach als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen. Die berufliche Veranlassung ist gegeben,
wenn berufliche Kenntnisse mittels der Promotion vertieft und erweitert werden.
3. Nur Aufwendungen für Promotionen, bei denen – im Einzelfall objektiv nachvollziehbar – eine originär gesellschaftlich bedingte,
titelinduzierte und einkommensneutrale Motivation und nicht eine qualifikationsinduzierte, beruflich veranlasste und damit
einkommensrelevante Motivation im Vordergrund steht, sind dem steuerlich nicht relevanten Bereich der Einkommensverwendung
zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAG-55982
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 13.07.2017 - 8 K 1677/16
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