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Korrektur eines Steuerbescheids aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen; Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Weder ein Benennungsverlangen i. S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzungen einer selbständigen Änderungsvorschrift. (2) Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i. S. von § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich. (3) Ein gewerblicher Unternehmer ist auch dann nach § 143 Abs. 1 AO zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet, wenn er des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist oder aus anderweitigen Gründen nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen die Aufzeichnungspflicht nicht selbst erfüllen kann; in diesem Fall muss er sich der Hilfe anderer Personen bedienen (Bezug: § 88, § 143, § 160, § 162 AO)....