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Abgabenordnung; | Begriff der Zuwiderhandlung gegen die Kontensperre (§§ 72, 154 AO)
Die Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen die Kontensperre ursächlich für die Beeinträchtigung der Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt bestehender Steueransprüche sind, kann erst beurteilt werden, nachdem die Steueransprüche bekannt und festgesetzt worden sind. Unerheblich ist daher, ob die Vermögenslage des Stpfl. bereits bei der einzelnen Zuwiderhandlung so schlecht war, daß schon zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verwirklichung der Steueransprüche bestand. Juristische Personen haften für schuldhafte Zuwiderhandlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen. Die nach § 163 Abs.3 Satz 2 RAO für die Haftung erforderliche Vereitelung oder Beeinträchtigung von Steuerforderungen setzt voraus, daß die vom FA im Wege der Haftung geltend gemachten Steuerforderungen gegen den Stpfl. wirklich bestehe...