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STFAN Nr. 9 vom Seite 7

Gewinnermittlungsarten

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Der Einkommensteuer unterliegen die sieben in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, der sich nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7k EStG und § 13a EStG ermittelt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die drei verschiedenen Gewinnermittlungsarten.

Allgemeines

Die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG sind nicht nur für die Berechnung der Einkommensteuer für

  • Land- und Forstwirte (§§ 13 bis 14a EStG),

  • Gewerbetreibende (§§ 15 bis 17 EStG) und

  • selbstständig Tätige (§ 18 EStG)

von Bedeutung. Auch Kapitalgesellschaften müssen gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 KStG zunächst einen (einkommensteuerlichen) Gewinn ermitteln, der in einem weiteren zweiten Schritt durch körperschaftsteuerliche Vorschriften modifiziert wird. Darüber hinaus ist der einkommensteuerliche Gewinn Eingangsgröße für die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 1 GewStG).

Bei selbstständig Tätigen ist der Gewinnermittlungszeitraum immer das Kalenderjahr. Dagegen ist bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden der Gewinn grundsätzlich nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln:


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Berufsgruppe
Wirtschaftsjahr
Land- und Forstwi...