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Gewinnermittlungsarten
Der Einkommensteuer unterliegen die sieben in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn, der sich nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7k EStG und § 13a EStG ermittelt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die drei verschiedenen Gewinnermittlungsarten.
Allgemeines
Die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG sind nicht nur für die Berechnung der Einkommensteuer für
selbstständig Tätige (§ 18 EStG)
von Bedeutung. Auch Kapitalgesellschaften müssen gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 KStG zunächst einen (einkommensteuerlichen) Gewinn ermitteln, der in einem weiteren zweiten Schritt durch körperschaftsteuerliche Vorschriften modifiziert wird. Darüber hinaus ist der einkommensteuerliche Gewinn Eingangsgröße für die Gewerbesteuer (§ 7 Satz 1 GewStG).
Bei selbstständig Tätigen ist der Gewinnermittlungszeitraum immer das Kalenderjahr. Dagegen ist bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden der Gewinn grundsätzlich nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln:
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Berufsgruppe
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Wirtschaftsjahr
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Land- und Forstwi... |