Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das gerichtliche Mahnverfahren, Teil 3
Nachdem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erstellt und bei dem Zentralen Mahngericht eingereicht wurde (siehe RENO 7/2017 S. 22 und RENO 8/2017 S. 28) geht es in diesem Teil des Beitrags um die möglichen Folgen bzw. die weitere Vorgehensweise: Von der Monierung über den Widerspruch bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids.
Monierung
Nach Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht wird zunächst geprüft, ob alle Angaben gem. § 690 ZPO im Antrag enthalten sind.
Das Mahngericht überprüft die Angaben auf Vollständigkeit, Zulässigkeit und – soweit möglich – auf Richtigkeit. Wird ein Fehler festgestellt, erhält der Antragsteller eine Monierung.
Es wird jedoch nicht überprüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht.
S. 15
Beispiel
PLZ und Ort des Antragstellers (oder -gegners) passen nicht zueinander (z. B. 42103 Düsseldorf statt 40213 Düsseldorf)
Die Vertretungsverhältnisse entsprechen nicht der Rechtsform der angegebenen Firma
Die Angaben zum Prozessgericht sind falsch (z. B. Forderung über 10.000 € und in Spalte 45 wurde eine „1“ für Amtsgericht eingetragen).
Das Verfahren wird erst fortgesetzt, wenn das Monierungsschreiben vollständig beantwortet wor...