BFH Beschluss v. - VII B 285/00

Gründe

Die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I, 1757) noch nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO a.F. vorliegt, sofern er überhaupt in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Standortwechsel von weniger als der Hälfte der wesentlichen Produktionsmittel zwischen zwei Betrieben dazu führt, dass sämtliche Produktionsmittel dem ursprünglichen Betrieb zugerechnet bleiben und die mit diesen Produktionsmitteln hergestellten Erzeugnisse diesem Betrieb zuzurechnen sind, ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Dazu hätte es der Angabe bedurft, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Frage der höchstrichterlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, insbesondere etwa, dass zu ihr im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Dazu enthält die Beschwerdeschrift nichts. Die Beschwerde verkennt im Übrigen, dass im Streitfall nicht § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) einschlägig ist und dass es bei der Entscheidung des Streitfalls auch nicht allein entscheidend auf die Zuordnung von Produktionsmitteln (hier: Milchkühen) ankam, sondern —wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat— auf die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Maßstäbe der Abgabenerhebung für außerhalb einer einem Betrieb zugeteilten Referenzmenge produzierte Milch, also auf die Frage, ob die in diesem Verfahren streitigen Milchmengen von dem Betrieb des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) oder einem anderen Betrieb erzeugt worden sind. Wovon dies abhängt, hat das FG unter Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des beschließenden Senats ausgeführt. Dass Grundsatzfragen von dieser Rechtsprechung noch nicht ausreichend beantwortet wären, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Ob im Streitfall die Milch unter Berücksichtigung der von der vorgenannten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dem Betrieb des Klägers zuzurechnen ist —wie das FG angenommen hat— oder dem des Zeugen H, ist des Weiteren eine Frage, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt und deshalb nicht zu einer rechtlichen Grundsatzfrage führt.

Das Gleiche gilt für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene weitere Frage, ob bei einem ”Standortwechsel” einzelner Wirtschaftsgüter ”alle anderen Wirtschaftsgüter, die nicht den Standort gewechselt haben, von den standortwechselnden Wirtschaftsgütern sozusagen angesteckt” würden.

Dass im Übrigen die Frage, welchem Betrieb die in diesem Verfahren streitigen Milchmengen zuzurechnen sind, vom FG ”falsch” entschieden worden sein mag, wie die Beschwerde meint, ist kein Grund für die Zulassung einer Revision.

2. Ebenso wenig ergibt sich ein Grund für die Zulassung der Revision aus dem, was die Beschwerde unter Nr. 6 zu dem angeblichen Widerspruch zwischen dem Urteil des FG und den dort angeführten Entscheidungen des EuGH und des beschließenden Senats ausführt. Denn der Beschwerdeschrift ist insofern allenfalls die Behauptung zu entnehmen, dass das FG den im Streitfall gegebenen Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt habe. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) läge indessen nur vor, wenn das FG einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der zu einem in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch steht. Das ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

3. Zu Unrecht sieht die Beschwerde ferner darin einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des FG beruhen könne (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.), dass das FG den Zeugen H —der nach Ansicht des Klägers Erzeuger der dem Betrieb des Klägers zugerechneten Milch ist— nicht zu dem Klageverfahren beigeladen hat.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Unterlassen einer (einfachen) Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) jemals einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. darstellen kann (a.A. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 1 B 14.95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 65 VwGO Nr. 117). Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre zumindest zu berücksichtigen, dass eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO im Ermessen des Gerichts steht. Es ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen es ermessenswidrig gewesen sein soll, H zu dem Verfahren des Klägers nicht beizuladen. Dass H im Falle seiner Beiladung nicht als Zeuge hätte vernommen werden können, spricht nicht für einen Ermessensfehler des FG bei der Entscheidung über eine Beiladung des H, sondern allenfalls dafür, dass es sachgerecht war, von einer Beiladung abzusehen, um nicht eines Beweismittels verlustig zu gehen. Überdies ist in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beiladung des H i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. beruhen kann. Denn dazu wäre es erforderlich anzugeben, inwiefern das FG zu einem anderen Urteil hätte gelangen können, wenn es den H nicht als Zeugen vernommen hätte, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen wäre, dass auch im Falle einer Beiladung des H dieser als Beteiligter hätte angehört werden und dass seine Bekundungen bei der Feststellung des Sachverhalts hätten verwertet werden können.

Dass ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des FG beruhen kann, deshalb vorläge, weil die Beiladung des H i.S. des § 60 Abs. 3 FGO eine notwendige gewesen wäre, behauptet die Beschwerde selbst nicht; es ist auch offenkundig nicht der Fall.

4. Die Darlegungen unter Nr. 8 der Beschwerdeschrift, mit denen offenbar die unrichtige Berechnung der Abgabenhöhe geltend gemacht werden soll, stehen von vornherein in keinem Zusammenhang zu den in § 115 Abs. 2 FGO a.F. abschließend aufgeführten Gründen für die Zulassung einer Revision.

5. Schließlich ergibt sich ein Grund für die Zulassung der Revision auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach das Urteil des FG ”widersprüchlich”, ”unlogisch” und sogar ”willkürlich” sein soll. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens gebildet und den klaren Inhalt der Akten nicht berücksichtigt habe, kann ein solcher Mangel zwar grundsätzlich zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. führen. Es ist aber nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass das FG den Inhalt der Akten nicht berücksichtigt, also den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, oder inwiefern sich aus den Akten Tatsachen ergeben, die so klar im Widerspruch zu den tatsächlichen Angaben und den Berechnungen des FG stehen, dass allein daraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden kann. Aus den Ausführungen der Beschwerde, mit denen sich im Einzelnen auseinander zu setzen der beschließende Senat insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO absehen kann, folgt allenfalls, dass das FG den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und die vom Kläger geschuldeten Abgaben unrichtig berechnet hat. Dieser Mangel läge jedoch auf materiell-rechtlichem Gebiet und stellte keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 35
BFH/NV 2002 S. 35 Nr. 1
TAAAA-67411