BFH Beschluss v. - VII B 236/00

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des SteuerberatungsgesetzesStBerG—) durch den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen —FinMin—) vom als unbegründet abgewiesen.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gerichtete Beschwerde des Klägers, die er auf die Versagung rechtlichen Gehörs und die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage stützt, ist unbegründet.

1. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG hätte der Kläger auch ohne einen entsprechenden Hinweis des FG erkennen müssen, dass es ihm oblag, die auf Grund des Vermögensverfalls bestehende Vermutung der Gefährdung von Interessen seiner Auftraggeber konkret zu widerlegen. Macht der von einem Widerruf seiner Bestellung als Steuerbetrater Betroffene von dieser ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss er sich dieses Versäumnis selbst zurechnen lassen. Die nach § 76 Abs. 2 FGO bestehende Hinweispflicht des FG beinhaltet nicht die Verpflichtung zur Rechtsberatung. Das gilt insbesondere, wenn es wie im Streitfall um das Berufsrecht des fachlich vorgebildeten Klägers geht.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Zweifel bestehen bereits, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache ausreichend dargelegt hat, weil in der Beschwerde keine Rechtsfrage formuliert worden ist, die der Kläger für von grundsätzlicher Bedeutung hält. Ausführungen darüber, dass die in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung einer Nachprüfung nicht standhalte, reichen zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht aus.

Sollte der Beschwerde die Rechtsfrage zu entnehmen sein, ob der von dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls betroffene Kläger von sich aus oder nur auf Vorhalt durch die widerrufende Behörde oder das Gericht den in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eingeräumten Nachweis führen muss, dass Auftraggeberinteressen im konkreten Fall nicht gefährdet sind, so bedarf diese Frage keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig beantworten lässt.

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG führt der vermutete oder tatsächliche Vermögensverfall eines Steuerberaters grundsätzlich zum Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater, weil der Gesetzgeber in dem Vermögensverfall eine potentielle Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des betroffenen Steuerberaters sieht. Nur ausnahmsweise ist von dem Widerruf der Bestellung abzusehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im konkreten Fall eine solche Gefährdung nicht vorliegt. Diesen Nachweis kann aber nur der betroffene Steuerberater selbst erbringen. Ihm obliegt diesbezüglich die Darlegungs- und Feststellungslast. Der Senat hat so in ständiger Rechtsprechung entschieden, wohl wissend, dass der Nachweis einer negativen Tatsache nur schwer zu führen ist (vgl. , BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom VII R 48/94, BFH/NV 1995, 736; vom VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019, und Senatsbeschluss vom VII B 196/98, BFH/NV 1999, 522). Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Nachweis nur auf ausdrückliche Anforderung durch die für den Widerruf zuständige Behörde oder das mit der Sache befasste Gericht geführt werden muss.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 490 Nr. 4
EAAAA-67387