BFH Beschluss v. - VII B 235/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) wegen rückständiger und nicht mehr beitreibbarer Steuerrückstände sowie Nebenleistungen der GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen worden.

Dagegen hat der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Haftungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung begehrte. Weder der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, noch der Prozessbevollmächtigte, der mittels Empfangsbekenntnis (empfangen am ) geladen war, erschienen zu der auf den anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG). Der Kläger übersandte am Morgen des an das FG ohne weitere Anmerkung ein ärztliches Attest, in dem ihm fehlende Reisefähigkeit bescheinigt wurde.

Das FG hat am in Abwesenheit des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten verhandelt und am selben Tag das klageabweisende Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, verkündet.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das Urteil ”Rechtsmittel” eingelegt, mit dem er den Erlass des ”Versäumnisurteils” trotz rechtzeitiger Mitteilung der Erkrankung des Klägers rügt. Eine Vertretung des Klägers sei wegen dessen kurzfristiger Erkrankung nicht möglich gewesen. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das FG wertete den Schriftsatz vom als Nichtzulassungsbeschwerde und half dieser nicht ab.

II. Das nicht bezeichnete Rechtsmittel ist weder als Revision statthaft (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung —FGO a.F.—), noch als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.) zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist nicht als Revision statthaft, weil diese nicht zugelassen worden ist. Nach Art. 1 Nr. 5 des bis zum gültigen Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet in Abweichung von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat oder einer der in § 116 FGO a.F. abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Revision ist im Streitfall nicht zugelassen worden.

Eine Revision ist auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. statthaft, weil der Vortrag des Klägers nicht schlüssig ergibt, dass er im Verfahren nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt ein solcher Mangel voraus, dass der Beteiligte in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war, weil das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dem Beteiligten dadurch die Teilnahme daran objektiv unmöglich gemacht hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Beteiligte oder dessen Prozessbevollmächtigter aus einem in seiner Person liegenden Grund an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, selbst wenn dieser Grund unverschuldet eingetreten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom II R 55/93, BFH/NV 1994, 486; vom VII R 47/97, BFH/NV 1998, 65, und vom VII R 149/97, BFH/NV 1999, 1349).

2. Als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Rechtsmittel unzulässig, da es an der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels fehlt.

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), die der Kläger mit seinen Darlegungen wohl geltend machen will, muss schlüssig erhoben werden. Das erfordert u.a. die substantiierte Darlegung, wozu sich der Betroffene nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Die Darlegungspflicht gilt auch, wenn das rechtliche Gehör —wie im Streitfall— durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins versagt worden sein sollte (Beschluss des Senats vom VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). Derartige Darlegungen sind in dem Rechtsmittelschriftsatz nicht enthalten.

3. Die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der nach seiner Darstellung unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. , BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; , BFH/NV 1995, 913).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1130 Nr. 9
UAAAA-67386