BFH Beschluss v. - VII B 207/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) produzierte und exportierte von Dezember 1988 und bis September 1989 Maisgries für die Brauindustrie in andere Mitgliedstaaten in einer Menge von ... kg, für die sie antragsgemäß ... DM an Produktionserstattung erhielt. Von jeder Lieferung wurde eine Probe entnommen und durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt untersucht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) berechnete der Klägerin für die Analysekosten mit 198 Kostenbescheiden insgesamt ... DM. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das HZA mit Einspruchsbescheid vom als unbegründet zurück.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i.V.m. dem Gebührentarif für Untersuchungen der Anlage zu § 9 der Zollkostenverordnung ergangenen Kostenbescheide seien rechtmäßig. Die Gewährung der Produktionserstattung habe nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 (VO Nr. 2742/75) des Rates vom über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 281/57) davon abgehangen, dass der Grob- und Feingries von Mais die Qualitätsanforderungen nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/78 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von Stärke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/75 (ABlEG Nr. L 185/22) erfüllt habe. Die Mitgliedstaaten seien nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet, Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Produktionserstattung nur in den vorgesehenen Fällen gewährt werde. Das Gemeinschaftsrecht lasse es offen, ob die Warenuntersuchungen entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin seien erfüllt. Gegen die Berechnung der Kosten im Einzelnen seien von der Klägerin keine Einwendungen erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Untersuchungskosten stünden nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gezahlten Produktionskosten und verstießen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit. Die Kosten der Probenentnahme durch den vereidigten Probenentnehmer könnten nicht in den Belastungsvergleich einbezogen werden, weil die Probenentnahme durch die Zollstelle bei entsprechender Beantragung kostenlos durchgeführt worden wäre.

Mit ihrer auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützten Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt und einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht ausreichend bezeichnet hat.

1. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reichen die Ausführungen, wonach —zusammengefasst— das FG die in § 17 Abs. 1 MOG festgelegten Einschränkungen nicht berücksichtigt habe, nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr eine konkrete Rechtsfrage stellen und darlegen müssen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Dazu enthält die Nichtzulassungsbeschwerde nur die Bemerkung, dass, obwohl die Produktionserstattung z.Zt. nicht gezahlt werde, die Frage nach der Auslegung des § 17 Abs. 1 MOG und nach der Häufigkeit der Probenentnahme und -untersuchung immer wieder auftauchen könne und daher ein allgemeines Interesse an der Beantwortung der Frage bestehe. In dieser allgemeinen Form kann jedoch ein konkretes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung von Rechtsfragen nicht begründet werden, zumal die Klägerin selbst darauf hinweist, dass die Produktionserstattung für Brauereigries z.Zt nicht gezahlt wird.

Auch soweit die Klägerin geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung sei deshalb gegeben, weil das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom C-426/92 (EuGHE 1994, I-2757) abweiche und die kostenpflichtigen Untersuchungen jeder einzelnen Partie gegen Art. 34 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der vor dem geltenden Fassung (EG-Vertrag) verstießen, hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt, weil sie nicht deutlich ausgeführt hat, weshalb die finanzgerichtliche Entscheidung von der Entscheidung des EuGH abweicht, die sich mit an der Grenze systematisch durchgeführten Kontrollen befasst. Sie hat auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern, insbesondere zu welchen Fragen, eine Vorlage an den EuGH in Betracht kommen soll.

2. Mit ihren Ausführungen, wonach das FG, das die Revision nicht zugelassen habe, als letztinstanzliches Gericht anzusehen sei und es deshalb die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung hätte vorlegen müssen, hat die Klägerin keinen Verfahrensfehler bezeichnet. Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der nach dem geltenden Fassung (Art. 177 Abs. 2 EGV) einzuholen; das gilt auch dann, wenn es die Revision nicht zugelassen hat (vgl. , BFH/NV 1996, 652). Mithin kann die Unterlassung der Vorlage kein Verfahrensfehler sein (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Beschlüsse vom VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655; vom X B 49/97, BFH/NV 1998, 1091; Urteil vom VII R 119/94, BFHE 180, 231). Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass das FG Zweifel an der Auslegung von Gemeinschaftsrecht gehabt hat, die es hätten veranlassen müssen, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Fundstelle(n):
GAAAA-67369