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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 234/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 73 SGB XII ermöglicht die Übernahme von Kosten, die Ausländern wegen der Passbeschaffung oder -verlängerung entstehen. Dies gilt auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zum (BGBl I 2011, 453).

2. Der Sozialhilfeträger muss eine Ermessensentscheidung nach § 73 SGB XII über die Art und Weise der Hilfegewährung (Darlehen oder Beihilfe) auch dann treffen, wenn ein Pass zwingend benötigt wird (Auswahlermessen).

3. Für die Übernahme von Kosten der Passbeschaffung oder -verlängerung gibt es keine Anspruchsgrundlage im SGB II.

4. Privilegiertes Vermögen eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II in Gestalt eines Pkw (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II) ist auch im Rahmen des § 73 SGB XII nicht zu berücksichtigen.

5. Forderungen des Hilfebedürftigen, die wegen Mittellosigkeit des Schuldners in tatsächlicher Sicht nicht verwertbar sind (keine bereiten Mittel), sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
GAAAG-54958

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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.04.2017 - L 8 SO 234/16

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