LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 9 KR 239/17 B PKH
Leitsatz
Leitsatz:
1. Zu den Maßstäben für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Bezugnahme auf L 9 KR 504/14 B ER:
a) Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt, aber nicht zwingend durch einen Vertragsarzt festgestellt werden; dieser muss für die Feststellung die dafür vorgesehenen Vordrucke nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht verwenden.
b) Wenn ein Arzt einer stationären Einrichtung einem Versicherten bei der Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung Arbeitsunfähigkeit ohne genaue Angabe des Endzeitpunkts bescheinigt und diese Bescheinigung der Krankenkasse übersendet, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eingang bei der Krankenkasse umfassen soll.
3. Bezugnahme auf : Erweiterung der bislang in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle zu § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V namentlich für diejenigen Fälle, in denen keine Zweifel an der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum vorliegen und keinerlei Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ersichtlich sind.
Fundstelle(n): JAAAG-54944
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2017 - L 9 KR 239/17 B PKH
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