Umsatzsteuer | Steuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland (LSG)
Eine Versandapotheke aus dem europäischen Ausland kann bei ihrer
Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nicht den Arzneimittelpreis
einschließlich Umsatzsteuer verlangen, wenn anders als bei einer Apotheke aus
dem Inland nicht sie, sondern die Krankenkasse für die Lieferung
umsatzsteuerpflichtig ist (; nicht rkr.).
Sachverhalt: Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die in Deutschland lebende Versicherte der klagenden Krankenkasse unter anderem in den Jahren 2010 bis 2012 beliefert hat. Mit Schreiben vom forderte das BMF den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen auf, seine Mitglieder über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Arzneimittellieferungen ausländischer Apotheken an Mitglieder inländischer Krankenkassen zu informieren. Grundsätzlich liege ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, für den die jeweilige Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig sei. Für die Apotheke sei die Lieferung hingegen grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Die ausländischen Apotheken könnten aber von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch machen (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 Satz 2 UStAE), wonach sie umsatzsteuerpflichtig gestellt würden.
Die klagende Krankenkasse hat daraufhin von der Apotheke die Erstattung der auf die jeweiligen Preise bereits mit gezahlten Umsatzsteuer seit 2010 verlangt. Ihre Klage hatte in den ersten beiden Instanzen vor den Sozialgerichten Erfolg.
Hierzu führten die Richter des LSG weiter aus:
Zwar geht die Arzneimittel-Preisverordnung grundsätzlich von einem einheitlichen Apothekenausgabepreis aus. Dies kann aber in Fällen, in denen die Krankenkassen umsatzsteuerpflichtig sind, nicht gelten.
Hier ist durch die fehlende Anwendung der Vereinfachungsregelung von einer Umsatzsteuerpflicht der Krankenasse auszugehen, da Voraussetzung für die Anwendung das Einverständnis der Steuerbehörden gewesen wäre.
Da der Herstellerrabatt der Pharmaunternehmen für die Krankenkasse ebenfalls umsatzsteuerpflichtig ist (wie er auch bei im Inland tätigen Apotheken bei diesen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen würde), kann auch insoweit eine Erstattung von der ausländischen Apotheke verlangt werden.
Auf den rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Lieferungsvertrag kann sich die Apotheke im konkreten Fall nicht berufen, da sie diesem nicht beigetreten ist und der Rahmenvertrag, dem sie beigetreten ist, keine unmittelbare Anwendung der Arzneimittel-Lieferungsverträge der einzelnen Bundesländer vorsieht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 28.08.2017 (il)
Fundstelle(n):
VAAAG-54846