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BBK Nr. 17 vom

Gleiches Geld für gleiche Arbeit?: Das neue Entgelttransparenzgesetz

Günther H. Krüger

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Steinheimer/Cloppenburg, Entgelttransparenzgesetz, NWB 13/2017 S. 950 NWB QAAAG-40430 Am ist das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgelttransparenzgesetzEntgTranspG) in Kraft getreten. Das neue Gesetz betrifft rund 14 Mio. Beschäftigte in Deutschland. Es verfolgt das Ziel, gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und damit eine unmittelbare oder mittelbare geschlechtliche Benachteiligung zu untersagen.

Ab hat jeder Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten einen Anspruch darauf, die Höhe des Entgelts eines „vergleichbar arbeitenden“ Kollegen des anderen Geschlechts zu erfahren. Dies gilt auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (§ 16 EntgTranspG). Darüber hinaus können die Beschäftigten Informationen über das Verfahren der Entgeltermittlung verlangen. Ziel ist, dass die Gehaltsstrukturen der Unternehmen transparent werden.

Hinweis:

Die vom Gesetz betroffenen Beschäftigten und Arbeitgeber sind in § 5 EntgTranspG aufgeführt. Für leitende Angestellte ist grundsätzlich der Arbeitgeber Ansprechpartner für den Auskunftsanspruch.

Der Beschäftige muss seinen Auskunftsanspruch schriftlich an den Betriebsrat, soweit kein Betriebsrat im Unternehmen existiert, an den Arbeitgeber richten (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 EntgTranspG). Der Betriebsrat kann auch v...

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