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Mehrere häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen
Höchstbetrag von 1.250 € gilt personenbezogen und ist nur einmal abziehbar
Die steuerrechtliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers folgt einem Schema, das diesbezügliche Aufwendungen im Grundsatz zunächst in die Nichtabzugsfähigkeit verbannt. Steht jedoch „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“, kann ein typisierend auf maximal 1.250 € limitierter Aufwandsposten berücksichtigt werden. Nur „wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“, gilt die Beschränkung nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Wie der BFH nun entschieden hat, können die 1.250 € auch bei mehreren Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten des Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal abgezogen werden.
Zwei Wohnungen – zwei häusliche Arbeitszimmer
Der im Streitjahr 2009 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige unterhält zwei 400 km voneinander entfernt liegende Wohnsitze. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit u. a. im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen für Steuerberater. In seiner persönlichen Gewinnermittlung erfasste er als Betriebsausgaben Aufwendungen in Höhe von 1.783,05 € für ein häusl...