Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Forderungsverlustes eines stillen Gesellschafters einer GmbH & atypisch
stille Gesellschaft gegen die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts
Leitsatz
Zahlt ein Kommanditist Schulden der KG, steht ihm gegen die Gesellschaft ein Ausgleichsanspruch nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB
zu. Ein solcher Anspruch gehört zum Sonder-BV des Kommanditisten, das in der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft als
Eigenkapital zu behandeln ist.
Auch wenn feststeht, dass ein solcher Ersatzanspruch wertlos ist, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung
während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Diese Rechtsgrundsätze sind auf eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft zu übertragen.
Die ertragsteuerrechtliche Gleichstellung einer GmbH & atypisch stille Gesellschaft mit anderen Mitunternehmerschaften gebietet
es, den Stillen einem Kommanditisten im Hinblick auf die in seinem Sonder-BV II bestehenden Forderungen gegen die KG gleichzustellen
und eine Berücksichtigung des Forderungsverlustes gegen die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts erst im Zeitpunkt der
Beendigung der Mitunternehmerschaft zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1558 Nr. 27 EFG 2017 S. 1170 Nr. 14 GStB 2017 S. 320 Nr. 9 GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1 KÖSDI 2017 S. 20430 Nr. 9 WAAAG-54811
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.03.2017 - 9 K 92/15
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