Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen
Leitsatz
Zum Begriff der nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Dass ein ArbG dem ArbN gemäß Betriebsvereinbarung gezahlte Zulagen als steuerpflichtig behandelt hat, kann u. U. eine neue
Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sein.
Grobes Verschulden i. S. der vorgenannten Vorschrift umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Hat ein Stpfl. hinsichtlich der Richtigkeit der Bezügemitteilungen auf seinen ArbG und dessen Kenntnisse vertraut, so trifft
ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache, dass der ArbG gem. Betriebsvereinbarung zu zahlende
steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG) als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat.
Fundstelle(n): VAAAG-54807
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 29.03.2017 - 3 K 78/16
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