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FG Hamburg 16.03.2017 2 V 55/17, BBK 17/2017 S. 783

Buchführung | Kassenführung beim Marktstand

Ein Händler, der Textilien auf Wochenmärkten verkauft und seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann seine Einnahmen bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zwar täglich in einer Summe in ein Kassenbuch oder in eine vergleichbare Unterlage eintragen. Er muss aber das Zustandekommen [i]Nachweis des Zustandekommens der Kassensummeder Summe nachweisen, und zwar durch Aufbewahrung der Kassenstreifen, Kassenzettel, Bons oder durch Aufzeichnungen, die mit einem Kassenbericht vergleichbar sind. Nur mithilfe solcher Kassenberichte kann ein Kassensturz ermöglicht werden.

[i]Bargeldintensiver BetriebDer Kläger hatte sich hingegen darauf beschränkt, die tägliche Summe der Einnahmen im Kassenbuch sowie in einem USt-Heft gemäß § 22 Abs. 5 UStG einzutragen. Da sein Unternehmen bargeldintensiv war, verneinte das FG die Kassensturzfähigkeit und billigte die Schätzung ...

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