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Unternehmenserbschaftsteuerrecht: Die Anwendungserlasse zur Umsetzung der Erbschaftsteuerreform 2016 (Teil 1)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-54056 Mit den aktuell vorliegenden koordinierten Ländererlassen (mit Ausnahme Bayerns) vom (BStBl 2017 I S. 902) dokumentiert die Finanzverwaltung nunmehr ihre Interpretation des durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung [i]Koordinierte Ländererlasse vom 22.6.2017, BStBl 2017 I S. 902 des (BGBl 2016 I S. 2464) reformierten Unternehmenserbschaftsteuerrechts. Teil 1 des Beitrags widmet sich ausgewählten Einzelfragen u. a. zum Begünstigungsregime mit Regel- und Optionsverschonung, Schwellenwert, Vorwegabschlag für Familienunternehmen sowie Schwerpunktthemen des modifizierten Verwaltungsvermögensbegriffs.
Ausführlicher Beitrag s. .
Besondere Relevanz des Schwellenwerts von 26 Mio. €
[i]Bei Überschreiten keine Regel- bzw. OptionsverschonungEine Regel- bzw. Optionsverschonung ist ausgeschlossen, wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. € überschreitet – Abgrenzung der „Normalerwerbe“ von den „Großerwerben“. Antragsgebunden kann in diesem Fall das Abschmelzmodell oder das Erlassmodell zum Tragen kommen.
Vorwegabschlag bis zu 30 % für Familienunternehmen
[i]Vorrang vor anderen VerschonungsregimesDie Steuerbefreiung ist vorrangig vor der Anwendung des zur Wahl stehenden Verschonungsregime...