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Abgabenordnung | Geldspeicher in Geldeinwurfautomaten sind Kassen – Zur Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags bei der Hinzuschätzung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden; deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. (2) Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen. Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis aufzuzeichnen, um die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. (3) Auch die griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein; deshalb muss das Ergebnis dieser Schätzung vom Finanzgericht ausreichend begründet und auf seine Plausibilität hin überpr...