NWB Nr. 35 vom Seite 2633

Gallisches Dorf statt einheitlicher Richtlinien

StB Professor Dr. iur. Swen Bäuml | Hochschule Mainz | Partner WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Frankfurt | Mitherausgeber der NWB

Verwaltungserlass zur Erbschaftsteuer

Wir befinden uns im Jahr 2017. In ganz Deutschland gelten verpflichtend die neuen Verwaltungserlasse zur Erbschaftsteuer vom . In ganz Deutschland? Nein! Ein von unbeugsamen Bayern bewohntes Bundesland wehrt sich. Das zähe Ringen um die Erbschaftsteuerreform 2016 setzt sich fort. Nachdem die dringendsten Konkretisierungen der §§ 13a bis 13c, 28a ErbStG im Rahmen eines koordinierten Ländererlasses gefunden schienen, hat Bayern einen sog. Ministerpräsidentenvorbehalt eingelegt. Die Folge ist, dass die Regelungen des Ländererlasses für die Finanzverwaltung verpflichtend sein sollen, nicht aber in Bayern. Diese bizarre Situation kann im Einzelfall zur uneinheitlichen Rechtsanwendung führen.

Ein Hintergrund des Vorbehalts gegen die Verwaltungsregelungen ist die insgesamt restriktive und den Steuerpflichtigen belastende Auslegung der ohnehin gesetzlich deutlich verschärften Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen.

So müssen nach § 13a Abs. 9 ErbStG für die Inanspruchnahme des bis zu 30 %-igen Vorwegabschlags bei Familienunternehmen im Gesellschaftsvertrag entsprechende Voraussetzungen geschaffen sein. Das Problem, dass Einzelunternehmer regelmäßig keine Gesellschaftsverträge haben, löst die Finanzverwaltung in Abschnitt 13a.19 Abs. 1 Satz 4 des Erlasses derart, dass Einzelunternehmer aus dem Kreis der Berechtigten schlicht ausgeklammert werden. Ebenso die Aktiengesellschaften mit Verweis darauf, dass das Aktiengesetz die notwendigen gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen nicht zulasse. Die Ausklammerung einzelner Rechts- und Organisationsformen aus dem Begünstigungsbereich ist – u. a. vor dem Hintergrund des zur Erbschaftsteuer – weder als rechtsformneutral anzusehen noch unmittelbar im Gesetzeswortlaut des § 13a Abs. 9 ErbStG angelegt. Ein neuer Fall für Karlsruhe?

Außerhalb des Ländererlasses vom begrüßenswert ist der tatsächlich bundeseinheitlich anzuwendende koordinierte Ländererlass vom . Dieser bestimmt in Zusammenhang mit der rückwirkenden Anwendung des Kapitalisierungsfaktors in § 203 Abs. 1 BewG von 13,75 auf den , dass für all jene, die im ersten Halbjahr 2016 nach früherer Rechtslage mit 10 %- bzw. 50 %-Verwaltungsvermögensquote kalkuliert hatten und wegen der rückwirkenden Änderung des Bewertungsgesetzes mit niedrigeren Unternehmenswerten als Bezugsgröße für die Verwaltungsvermögensquote aus der Regel- oder Optionsverschonung „herauswachsen“. Sie können nunmehr auf Antrag eine abweichende Steuerfestsetzung im Billigkeitswege erreichen. Diese Maßnahme tat Not, konnte die Gesetzesregelung doch als verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung gesehen werden. Die Abhilfe auf Verwaltungsebene bleibt freilich nur die zweitbeste Lösung; besser wäre es gewesen, dem Steuerpflichtigen von Vorneherein diese Wahlmöglichkeit als gesetzliche Option einzuräumen.

Swen Bäuml

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 2633
NWB MAAAG-54473