Anzeigen nach § 18 GrEStG
Die nachstehend aufgeführten bundeseinheitlich abgestimmten neuen Vordrucksätze bzw. Vorlagen sind ab dem bundeseinheitlich einzusetzen. Sie werden auf der Internetseite der Oberfinanzdirektion Niedersachsen jeweils in Form eines „am Bildschirm ausfüllbaren PDF-Dokuments” veröffentlicht werden.
Veräußerungsanzeige
(BV GrESt 001):
Ausfertigung „Grunderwerbsteuer”,
Ausfertigung „Rechtswirksamkeitsanfrage”,
Ausfertigung „Wohnsitzfinanzamt Erwerberin/Erwerber”,
Ausfertigung „Wohnsitzfinanzamt Veräußerin/Veräußerer”,
Ausfertigung „Bewertung” (2x),
Ausfertigung „Unbedenklichkeitsbescheinigung”;
Ausfertigung „Anzeigepflichtige/Anzeigepflichtiger”.
Veräußerungsanzeige, Anlage…von…für weitere Grundstücke (BV GrESt 004).
Veräußerungsanzeige, Anlage…von…für weitere Veräußerer (BV GrESt 005).
Veräußerungsanzeige, Anlage…von…für weitere Erwerber (BV GrESt 006).
Anzeige über Anteilsübertragungen
(BV GrESt 003):
Ausfertigung „Grunderwerbsteuer”,
Ausfertigung „Anzeigepflichtige/Anzeigepflichtiger”
Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren (BV GrESt 002):
Ausfertigung „Grunderwerbsteuer”,
Ausfertigung „Wohnsitzfinanzamt Ersteherin/Ersteher”,
Ausfertigung „Wohnsitzfinanzamt Eigentümerin/Eigentümer/Schuldnerin/Schuldner”,
Ausfertigung „Bewertung” (2x),
Ausfertigung „Unbedenklichkeitsbescheinigung”,
Ausfertigung „Amtsgericht”.
Anmerkungen:
Im Feld „Gegenleistung” ist unter Buchstabe c) der gemäß § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG geschätzte Wert der beweglichen Gegenstände anzugeben, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckte [1]. Dieser Wert sagt jedoch nichts darüber aus, wie sich das Meistgebot auf das Grundstück und die mitversteigerten beweglichen Gegenstände verteilt. Die Aufteilung ist vom Finanzamt vorzunehmen.
Unter Buchstabe d) können von den Zwangsversteigerungsgerichten die ausgefallenen Rechte nur mit ihrem dinglichen Umfang – d. h. nach dem Inhalt des Grundbuchs – angegeben werden. Ihre Valuta wird im Zwangsversteigerungsverfahren nicht festgestellt. Sie ist in den Fällen des § 114a ZVG vom Finanzamt zu ermitteln (Hinweis auf Karte 10 zu § 9 GrEStG der GrESt-Kartei).
Die vorgenannten Vordrucksätze bzw. Vorlagen sind durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Bundesnotarkammer vorgestellt worden. Darüber hinaus wird das BMF diese der Bundesnotarkammer zur Weitergabe an die Landesnotarkammern und an die betroffenen Software-Hersteller bekannt geben.
Ein Schnelltrennsatz auf selbstdurchschreibendem Papier (Vor- und Rückseite) und ein laserdrucktauglicher Vordruck – bis auf die eventuell noch vorhandenen Exemplare, die nur noch bis Ende des Jahres 2017 verwendet werden können – werden nicht mehr angeboten (Hinweis auf Tz. 4.1 des Merkblatts über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare und Karte 6 zu § 18 GrEStG der GrESt-Kartei). Hierauf wurden die niedersächsischen Notarkammern mit hingewiesen. Gleiches gilt für die Zurverfügungstellung des Vordrucksatzes „Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren”; die Information hierüber erfolgt durch das Niedersächsische Finanzministerium an das Niedersächsische Justizministerium.
OFD Niedersachsen v. - S 4632 - 3 - St 262
Fundstelle(n):
AAAAG-54438
1§ 74a Abs. 5 Sätze 1 und 2 ZVG lauten:
„Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. …”