Gründe
Das Finanzgericht (FG) wies das Gesuch der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), mit dem drei Berufsrichter als befangen abgelehnt worden waren, ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom als unbegründet zurück. Der Gegenstand der Verfahren, in welchen die Ablehnung erfolgte, ist in den der Kostenschuldnerin bekannt gegebenen Beschlüssen vom heutigen Tage VI E 1/98 (NV) und VI E 2/98 (NV) wiedergegeben.
Die Kostenstelle des BFH hat die zu entrichtenden Gerichtskosten, ausgehend von einem Streitwert von 1 617 DM, nämlich 30 v.H. von 5 390 DM, in der Kostenrechnung vom mit 50 DM angesetzt. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, der Streitwert der Hauptsache sei mit 2 200 DM zu bemessen, da der Streitwert des Verfahrens VI B 144/96 höher sei als der des Verfahrens VI B 143/96. Dementsprechend betrage der Streitwert im Ablehnungsverfahren (10 v.H. von 2 200 DM x 3 =) 660 DM.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Da der Senat den Streitwert in der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung nicht selbst festgesetzt hat, sondern dies vom Kostenbeamten im Zuge der Berechnung der anzusetzenden Gerichtskosten geschehen ist, können mit der Erinnerung auch Einwendungen gegen den zugrunde gelegten Streitwert erhoben werden (, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756). Die Einwendungen der Kostenschuldnerin greifen jedoch nicht durch. Wie der Senat in den Verfahren VI E 1/98 und VI E 2/98 entschieden hat, war der dort festgesetzte Streitwert nicht zu beanstanden. Da —wovon auch die Kostenschuldnerin ausgeht— der Streitwert im Richterablehnungsverfahren 10 v.H. je abgelehnten Richter des Streitwerts im Hauptverfahren beträgt (, BFH/NV 2000, 217, m.w.N.), gilt Entsprechendes für den Streitwert dieses Verfahrens.
Fundstelle(n):
RAAAA-67293