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Track 10 | Bilanzierung: Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeträge zur Handwerkskammer bilden. Wie der BFH entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und es wahrscheinlich ist, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen.
Der Inhaber eines Handwerksbetriebs kann keine Rückstellung für seine Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden, die in der Zukunft zu erwarten sind. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn die Zusatzbeiträge bisher nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und es wahrscheinlich ist, dass sie auch künftig in der geltend gemachten Höhe zu zahlen sind.
Der Urteilsfall ist simpel: Ein Handwerker war Mitglied der Kammer. Diese erhebt nach ihrer Beitragsordnung einen Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre zurückliegenden Steuerjahres. In der Bilanz passivierte der Kläger die zu erwartenden Zusatzbeiträge f...