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Track 08-09 | Vermietung: Fehlgeschlagene Aufwendungen für Immobilienerwerb als Werbungskosten
Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für eine Immobilie bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt nach einem aktuellen Urteil des BFH allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war. Unerheblich ist es, ob eine Zahlung ohne rechtliche Grundlage erfolgt.
In unserer März-Ausgabe 2017 hatten wir Sie darüber informiert: Beim Bundesfinanzhof ist ein interessantes Verfahren anhängig – zum Abzug von fehlgeschlagenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Wenn Sie unserer Empfehlung gefolgt sind und vergleichbare Fälle offen gehalten haben, dann haben Sie jetzt einen Grund zur Freude. Der zuständige IX. Senat des BFH hat nämlich der restriktiven Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in erster Instanz eine klare Absage erteilt.
Die gute Nachricht lautet: Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für eine Immobilie bezahlen, kan...