Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz
1.
Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung können nicht
dadurch rückgängig gemacht werden, dass der zur verdeckten Gewinnausschüttung
führende Geschäftsvorfall nachträglich wieder aufgehoben wird.
2.
Wird der die verdeckte Gewinnausschüttung auslösende Geschäftsvorfall
rückgängig gemacht, kann allenfalls ein (Teil-)Erlass der Steuer
oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs
gemäß § 163 Abs. 1 AO geboten sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2017 S. 1032 DB 2017 S. 3026 Nr. 51 DB 2018 S. 2522 Nr. 42 DStR 2018 S. 8 Nr. 20 DStRE 2018 S. 795 Nr. 13 DStZ 2017 S. 703 Nr. 19 EFG 2017 S. 1440 Nr. 17 GmbH-StB 2018 S. 22 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2018 S. 1586 VAAAG-54149
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 10.05.2017 - 3 K 1157/16
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