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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 1601/14

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1EStG § 65 Abs. 1 EUVO-883/2004 Art. 1 Buchst. z EUVO-883/2004 Art. 2 Abs. 1 EUVO-883/2004 Art. 3 Abs. 1 Bucht. j EUVO-883/2004 Art. 11 Abs. 3

Anspruch auf Kindergeld vom unionsrechtlich nachrangigem Staat bei Nichtbezug von Kindergeld vom unionsrechtlich vorrangigen Staat

Leitsatz

1. Das Unionsrecht sieht grundsätzlich vor, dass vom nachrangig zuständigen Staat (hier Deutschland) die Ansprüche auf Familienleistungen bis zur Höhe der vom vorrangig zuständigen Staat (hier Großbritannien) vorgesehenen Leistungen ausgesetzt werden.

2. Verfahrensrechtlich ist weiter vorgesehen, dass der nachrangige Staat bei Antragstellung bei ihm, den Antrag unverzüglich an den vorrangig zuständigen Träger zur dortigen Prüfung zuleitet und vorläufig (nur) den Unterschiedsbetrag leistet.

3. Wird dieser unionsrechtlich vorgesehene Ablauf nicht eingehalten wird, besteht im unionsrechtlich nachrangigem Staat (hier Deutschland) der volle Kindergeldanspruch. Eine Anrechnung vom unionsrechtlich vorrangigem Staat nur fiktiv beziehbaren aber tatsächlich nicht bezogenen Kindergeldes kommt dann nicht in Betracht (so auch ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAG-54148

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 15.02.2017 - 3 K 1601/14

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