Anspruch auf Kindergeld
vom unionsrechtlich nachrangigem Staat bei Nichtbezug von Kindergeld
vom unionsrechtlich vorrangigen Staat
Leitsatz
1. Das Unionsrecht sieht grundsätzlich vor, dass vom nachrangig
zuständigen Staat (hier Deutschland) die Ansprüche auf Familienleistungen
bis zur Höhe der vom vorrangig zuständigen Staat (hier Großbritannien)
vorgesehenen Leistungen ausgesetzt werden.
2. Verfahrensrechtlich ist weiter vorgesehen, dass der
nachrangige Staat bei Antragstellung bei ihm, den Antrag unverzüglich
an den vorrangig zuständigen Träger zur dortigen Prüfung zuleitet
und vorläufig (nur) den Unterschiedsbetrag leistet.
3. Wird dieser unionsrechtlich vorgesehene Ablauf nicht
eingehalten wird, besteht im unionsrechtlich nachrangigem Staat
(hier Deutschland) der volle Kindergeldanspruch. Eine Anrechnung
vom unionsrechtlich vorrangigem Staat nur fiktiv beziehbaren aber
tatsächlich nicht bezogenen Kindergeldes kommt dann nicht in Betracht
(so auch ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAG-54148
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 15.02.2017 - 3 K 1601/14
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