Leitsatz
1a)
Die Teilwertabschreibungen der Rückübertragungsforderungen sind
dem Grunde nach steuermindernd zu berücksichtigen. Der Höhe nach
führen eine Bagatellgrenze von 5% und geschätzte Anschaffungsnebenkosten
zu geringeren Abschreibungsbeträgen als beantragt (wird im einzelnen
ausgeführt).
b)
Als Anschaffungskosten der Rückübertragungsforderungen sind die
Buchwerte der darlehensweise übertragenen Aktien anzusetzen (wird
im einzelnen ausgeführt).
c)
Der Teilwert der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen
entspricht dem Teilwert der Aktien, auf die sich die jeweiligen
Forderungen beziehen (wird im einzelnen ausgeführt)
d)
Ob der Teilwert der Rückübertragungsforderungen zu den Bilanzstichtagen
aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger
als deren Anschaffungskosten ist, bestimmt sich nach Grundsätzen,
die für die übertragenen börsennotierten Aktien gelten.
Bei
börsennotierten Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S.d.
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auszugehen, wenn der Börsenwert zum
Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken
ist, der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% der Notierung bei
Erwerb überschreitet und zum Bilanzstichtag keine konkreten objektiven
Anhaltspunkte vorliegen, dass der Börsenpreis nicht den tatsächlichen
Anteilswert widerspiegelt. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretene
Kursänderungen sind nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag
werterhellend anzusehen, weil es sich um wertbegründende Umstände
handelt, die grundsätzlich die Bewertung von Aktien zum Bilanzstichtag nicht
berühren.
Zur
Bestimmung der Bagatellgrenze ist stets der Kurs zum Zeitpunkt der
Anschaffung maßgeblich. Dies gilt auch bei einer vorangegangenen
Teilwertabschreibung.
e)
Die Teilwertabschreibungen der Rückübertragungsforderungen sind
bei der Ermittlung des Einkommens steuermindernd zu berücksichtigen
(wird im einzelnen ausgeführt).
2.
Die Minderungsbeträge i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG sind unter
Einbeziehung der Rentendeckungsrückstellungen zu ermitteln. Die
Nachreservierungseffekte sind nicht zu eliminieren. Zur Berechnung
der mittleren arithmetischen Abwicklungsergebnisse sind für die
bestandskräftig veranlagten Jahre des Beobachtungszeitraums die
Abwicklungsergebnisse zu verwenden, die sich bei einer Einbeziehung
der Rentendeckungsrückstellungen in die Ablaufverprobung ergeben
wird im einzelnen ausgeführt).
3.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG in der für 2005 geltenden Fassung
ist auf die Einnahmen aus der Rückgabe von Investmentanteilen im
Betriebsvermögen § 8b KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte,
dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende
Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht
realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens
an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen,
deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn). Gemäß § 8
Abs. 2 InvStG sind auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens
beim Anleger § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen
auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger
zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer
Aktiengewinn).