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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 11255/15 EFG 2017 S. 1157 Nr. 14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 2

Autobahnraststättenbetreiber: Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für kostenlose Verpflegung von Busfahrern

Leitsatz

  1. Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb des Kl. veranlasst sind. Denn durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Autobahnraststätte anzusteuern, damit die Busfahrgäste dort entgeltlich Speisen gegen Verzehr erwerben.

  2. Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt.

  3. Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers ist nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Raststättenbetreibers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2017 S. 942
EFG 2017 S. 1157 Nr. 14
KÖSDI 2017 S. 20428 Nr. 9
SAAAG-54137

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.04.2017 - 2 K 11255/15

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