Autobahnraststättenbetreiber: Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für kostenlose Verpflegung von Busfahrern
Leitsatz
Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb des Kl. veranlasst sind. Denn durch
die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Autobahnraststätte anzusteuern, damit die
Busfahrgäste dort entgeltlich Speisen gegen Verzehr erwerben.
Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das „Abladen” von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung
des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt.
Die unentgeltliche Bewirtung des Busfahrers ist nicht Gegenstand der mit Gewinnabsicht ausgeübten Tätigkeit des Raststättenbetreibers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2017 S. 942 EFG 2017 S. 1157 Nr. 14 KÖSDI 2017 S. 20428 Nr. 9 SAAAG-54137
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.04.2017 - 2 K 11255/15
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