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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7131/16

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 5 S. 1, EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2007 § 32 Abs. 6

Keine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG auch bei von Steuerpflichtiger unverschuldeter Nichtberücksichtigung des Kindes im Einkommensteuerbescheid

Leitsatz

1. Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er für das Kind im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums tatsächlich entweder im Einkommensteuerbescheid einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder aber tatsächlich Kindergeld „erhält”. Kindergeld oder Kinderfreibetrag „erhalten” Anspruchsberechtigte, wenn ihnen diese Vergünstigungen für das entsprechende Jahr zustehen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Kindergeld „steht zu”, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die formellen Voraussetzungen einer Zahlung von Kindergeld nicht entgegenstehen.

2. Daher steht dem Steuerpflichtigen auch dann keine Kinderzulage zu, wenn in geänderten Einkommensteuer- sowie Kindergeldbescheiden ein Kind wegen vermeintlichen Überschreitens der früheren Einkünfte- und Bezügegrenze nicht mehr als Kind berücksichtigt worden ist, eine hiergegen erhobene Klage zwar erfolgsversprechend gewesen wäre, wegen einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Versäumnis der Klagefrist aber erfolgslos geblieben ist, und der Steuerpflichtige deswegen von der Haftpflichtversicherung des Prozessbevollmächtigten eine Entschädigung in Höhe des zurückgeforderten Kindergelds erhalten hat.

Fundstelle(n):
YAAAG-54135

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.06.2017 - 7 K 7131/16

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