Keine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG auch bei von Steuerpflichtiger unverschuldeter Nichtberücksichtigung des
Kindes im Einkommensteuerbescheid
Leitsatz
1. Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er für das Kind im jeweiligen
Kalenderjahr des Förderzeitraums tatsächlich entweder im Einkommensteuerbescheid einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs.
6 EStG oder aber tatsächlich Kindergeld „erhält”. Kindergeld oder Kinderfreibetrag „erhalten” Anspruchsberechtigte, wenn ihnen
diese Vergünstigungen für das entsprechende Jahr zustehen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Kindergeld „steht
zu”, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die formellen Voraussetzungen einer Zahlung von Kindergeld
nicht entgegenstehen.
2. Daher steht dem Steuerpflichtigen auch dann keine Kinderzulage zu, wenn in geänderten Einkommensteuer- sowie Kindergeldbescheiden
ein Kind wegen vermeintlichen Überschreitens der früheren Einkünfte- und Bezügegrenze nicht mehr als Kind berücksichtigt worden
ist, eine hiergegen erhobene Klage zwar erfolgsversprechend gewesen wäre, wegen einer vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten
Versäumnis der Klagefrist aber erfolgslos geblieben ist, und der Steuerpflichtige deswegen von der Haftpflichtversicherung
des Prozessbevollmächtigten eine Entschädigung in Höhe des zurückgeforderten Kindergelds erhalten hat.
Fundstelle(n): YAAAG-54135
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.06.2017 - 7 K 7131/16